Zurück zu Berufsunfähigkeit

Bedingungen Berufsunfähigkeit

Warum sollten Sie Wert auf für Sie gute Versicherungsbedingungen legen?

Weil durch die Bedingungen im Leistungsfall geregelt ist wie die Versicherungsgesellschaft mit Ihnen „umspringen“ kann. Weil dadurch fest geschrieben ist wieviel Probleme Sie hier bekommen können.

Ganz klar, eine Versicherung zahlt nur dann wenn sie muß! Und je unklarer oder unvorteilhafter die Bedingungen geschrieben sind desto einfacher wird es für die Gesellschaft Ihnen die Leistung streitig zu machen!

Hier eine,sicher noch ausbaufähige, Liste der Bedingungspunkte die für Sie wichtig sein könnten:

  • Verzicht auf Beitragserhöhung gemäß §163 VVG

Gerät ein Versicherer in große wirtschaftliche Schwierigkeiten, hat er nach Maßgabe des §163 Versicherungsvertragsgesetz das Recht, den Tarifbeitrag zu erhöhen. Hieran werden allerdings seit dem 01.01.2008 hohe Anforderungen durch das Gesetzes gestellt. Es gibt Versicherer, die verzichten auch auf dieses Erhöhungsrecht. Dies ist generell ein Vorteil für Sie, kann sich aber zum Nachteil entwickeln, wenn der Versicherer im Falle einer nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Schieflage die Beiträge deshalb nicht erhöhen und somit einer Insolvenz nicht entgehen kann.

  • Ausschlüsse und Einschränkungen des Versicherungsschutzes

Hier einige der üblichen Ausschlussklauseln. Ist einer der folgenden Gründe Ursache für eine Berufsunfähigkeit, wird bei manchen Versicherern keine Leistung fällig. Aber: Nicht alle Versicherer wenden diese an.

· ABC-Stoffe: Die Mitversicherung von Berufsunfähigkeit durch atomare, biologische oder chemische Stoffe hört sich vielleicht im ersten Moment etwas wunderlich an. Aber erinnern Sie sich noch an den Giftgasanschlag in der Tokioer U-Bahn im Jahre 1995? Hätte sich vorher auch kein Japaner vorstellen können/mögen.

· Strahlen: Einige Versicherer decken das Strahlenrisiko komplett. Andere schließen nur durch Kernenergie verursachte Strahlenschäden aus oder begrenzen den Ausschluss auf durch Strahlen verursachte Großschäden (z.B. Tschernobyl).

· Kriegsereignisse: Die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen im Ausland ist mit einigen Ausnahmen so gut wie nicht versicherbar. Sehr wohl aber die nicht aktive Teilnahme.

· Teilnahme an Fahrveranstaltungen: Hierunter fällt beispielsweise auch der Besuch einer Kartbahn am Wochenende.

  • Beitragsstundung während der Leistungsprüfung

Nehmen wir nun einmal an, Sie wären berufsunfähig und beantragen beim Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente. Die Leistungsprüfung kann durchaus einige Monate dauern. Normalerweise müssten Sie während dieser Leistungsprüfung die Beiträge für die Versicherung weiterzahlen. Einig Versicherer bieten ihren Kunden die Stundung der Beiträge während der Leistungsprüfung an. Erkennt der Versicherer im Nachhinein die Berufsunfähigkeit an, werden die Beiträge eh von ihm übernommen. Lehnt er die Leistung ab, müssen Sie die Beiträge zurückzahlen oder es erfolgt eine versicherungstechnische Verrechnung.

  • Beschränkung auf zumutbare ärztliche Anweisungen

Jeder Kunde hat die Pflicht zur Schadenminderung bzw. Schadenvermeidung. Wenn Sie z.B. beruflich auf Ihre Sehkraft angewiesen sind und eines Tages aufgrund steigernder Kurzsichtigkeit Ihren Beruf nicht mehr ohne weiteres ohne Sehhilfe ausüben können, spricht nichts dagegen, dem ärztlichen Rat zur Verwendung einer Brille nachzukommen. Die ist eine durchaus zumutbare ärztliche „Anweisung“ / „Anordnung“.

Und nur auf solche sollte sich ein Versicherer von vornherein beschränken. Ansonsten könnte der Versicherer im schlimmsten Fall auf die Durchführung einer Erfolg versprechenden Operation verweisen oder die Einnahme von starken Medikamenten verlangen.

  • Die abstrakte Verweisung

Grundsätzlich geht es bei der abstrakten Verweisung um die Frage, ob der Versicherte seinen Beruf (so, wie er unmittelbar vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgestaltet war) nicht mehr ausüben kann, dafür aber eine andere (vergleichbare) Tätigkeit. Ist dies der Fall, dann könnte der Versicherer auf eine solche Tätigkeit „verweisen“ und wäre somit nicht zur Zahlung einer Rente verpflichtet. So könnte beispielsweise der Mitarbeiter im telefonischen Kundenservice eines Handelsunternehmens nach Verlust des Gehörs auf den rein schriftlichen Kundenservice verwiesen werden.

In den Versicherungsbedingungen wird die abstrakte Verweisungsmöglichkeit wie folgt beschrieben:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte […] außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Es ist dabei unerheblich, ob die Tätigkeit, auf die sich der Versicherer beruft, in diesem oder einem anderen Unternehmen tatsächlich angeboten wird. So hilft die theoretische Möglichkeit dem ertaubten Mitarbeiter im genannten Beispiel nicht viel, da sein Unternehmen den Kundenservice zu 95% über das Telefon abwickelt und für den Mitarbeiter keinen Job zur Verfügung stellen kann.

Diesen Verweis auf eine theoretisch ausübbare Tätigkeit nennt man abstrakte Verweisung. In guten Versicherungsbedingungen wird dann auch auf diese abstrakte Verweisungsmöglichkeit verzichtet:

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte […] außerstande ist, seinen Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – auszuüben.

Glücklicherweise verzichten mittlerweile fast alle Versicherer auf die abstrakte Verweisung – im Erstprüfungsverfahren. Viele Gesellschaften halten sich jedoch geschickt ein Hintertürchen für eine spätere erneute Nachprüfung der Berufsunfähigkeit offen. Daher ist unbedingt darauf zu achten, dass auf die abstrakte Verweisung auch im Nachprüfungsverfahren verzichtet oder diese zumindest stark eingeschränkt wird.

  • Konkrete Verweisung

Unter der konkreten Verweisung versteht man die Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf, der den Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechen muss. Wenn zum Beispiel ein berufsunfähiger Masseur einen Beruf als medizinischer Bademeister tatsächlich ausübt und dieser Beruf seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, kann das Versicherungsunternehmen konkret auf diesen Beruf verweisen und die Zahlungen einstellen.

  • Leistung ab Beginn der Berufsunfähigkeit

Manche Versicherer beginnen erst nach 6 Monaten ununterbrochener Berufsunfähigkeit mit der Rentenzahlung. Der Versicherte erhält in diesem Fall auch ab dem 7. Monat die erste Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherer kann allerdings auch rückwirkend, also zum Beginn der Berufsunfähigkeit, leisten.

  • Verweisungsrecht nach Berufswechsel

Theoretisch könnten Sie in einen anderen (z.B. körperlich für Sie viel zu anstrengenden) Beruf wechseln um hier möglichst schnell berufsunfähig zu werden. Um solche Betrugsversuche zu vermeiden, prüfen viele Versicherer auch den vor einem Berufswechsel ausgeübten Beruf. Es werden somit zwei Berufe auf eine Berufsunfähigkeit geprüft. Dies kann eine Schlechter- oder Besserstellung sein. Das Prüfen zweiter Berufsbilder sollte aber nur für einen überschaubaren Zeitraum möglich und dabei zusätzlich eingeschränkt sein.

  • Verzicht auf Beitragserhöhung und Kündigung gem. §19 VVG

Nicht immer ist Vergesslichkeit oder Arglist der Grund für die Nichtangabe einer Krankheit bei Antragstellung. Manchmal weiß man einfach nichts von einer Krankheit die in einem steckt. Trotzdem ist dies eine Erhöhung des Risikos für den Versicherer und er hat das Recht zur Beitragserhöhung oder zur Kündigung. Auf diese Rechte sollte der Versicherer im Interesse des Kunden unbedingt verzichten.

  • Vereinfachter Nachweis einer Berufsunfähigkeit

In den meisten Fällen erhalten Sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn Sie zu 50 Prozent berufsunfähig sind (andere Staffeln sind möglich). Den Grad der Berufsunfähigkeit stellt ein Arzt oder Gutachter fest. Dies kann in der Praxis zu Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und dem Versicherer führen. Der eine Gutachter hält Sie für 40 Prozent, der andere für 60 Prozent berufsunfähig.

Daher kann es hilfreich sein, wenn der Versicherer in einigen Fällen einen vereinfachten Nachweis anbietet. Hier einige Beispiele:

· Der Versicherer leistet auch bei einer 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit.

· Beamte können bei Bescheinigung der Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt automatisch als berufsunfähig gelten (Dienstunfähigkeitsklausel).

· Gesetzlich Versicherte können bei Bewilligung der Erwerbsminderungsrente als berufsunfähig angesehen werden.

· Die Einstufung in eine Pflegestufe der gesetzlichen Pflegeversicherung oder durch Regelungen der Pflegebedürftigkeit in den Versicherungsbedingungen kann als Berufsunfähigkeit anerkannt werden.

Und…..

  • Verweisungsrecht nach Ausscheiden aus dem Berufsleben
  • Umorganisationspflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten
  • Rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung
  • Nachversicherung: Leistungserhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung
  • Meldepflichten und Meldefristen

und was es noch mehr gibt..

Hier ist auf eine klare und kundenfreundliche Auslegung der Bedingungen zu achten – hier helfe ich Ihnen!